2. a) Gemäss Art. 3b Abs. 3 lit. c ELG wird ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung als Ausgabe anerkannt. Demnach ist nicht relevant, wie viel die versicherte Person tatsächlich für die Krankenversicherung aufwendet. Zusatzversicherungen sowie Kosten für Privat- oder Halbprivatversicherungen werden bei der Ermittlung des Anspruches auf Ergänzungsleistungen nicht berücksichtigt. Dies gilt nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes zu schliessen auch dann, wenn wie im vorliegenden Fall die zusätzlichen Kosten subjektiv als notwendig erachtet werden.