a), und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 3a Abs. 1 ELG). Die Ergänzungsleistungen bezwecken eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs und werden im Gegensatz zu den Unterstützungsleistungen der Sozialämter schematisch unter beschränkter Berücksichtigung des Einzelfalles berechnet. Dem entsprechend sind die anerkannten Ausgaben in Art. 3b ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 3c Abs. 1 ELG abschliessend aufgezählt.