1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2c lit. a ELG haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die eine ganze oder halbe Invalidenrente beziehen, Anspruch auf Ergänzungsleistungen, soweit die vom ELG anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die Ergänzungsleistungen bestehen gemäss Art. 3 Abs. 1 ELG aus der jährlichen Ergänzungsleistung, welche monatlich ausbezahlt wird (lit. a), und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit.