3c Abs. 1 lit. h des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELG) an die Einnahmen angerechnet werden, sofern nicht seine objektive Uneinbringlichkeit feststehe. 7. In einem zweiten Schriftenwechsel erhielten die Parteien Gelegenheit, ihre Standpunkte zu präzisieren, wobei sie an ihren Anträgen und Begründungen festhielten. Das Gericht zieht in Erwägung: