In St. Gallen sei dieser Betrag etwas höher, zudem richte dort der Kanton über das vom Bund vorgeschriebene Mass hinaus ausserordentliche Ergänzungsleistungen aus, welche in Graubünden nicht existierten. Was die Einkommensseite betreffe, so stünden ihr neben der IV-Rente laut dem Scheidungsurteil vom 12.12.1995 familienrechtliche Unterhaltsleistungen von jährlich CHF 18'364.80 zu. Dieser Betrag müsse gemäss Art. 3c Abs. 1 lit.