6. In ihrer Vernehmlassung beantragt die AHV-Ausgleichskasse Abweisung der Beschwerde. Die einzelnen Ausgaben- und Einnahmenposten in der Verfügung vom 3.9.2003 entsprächen den gesetzlichen Vorschriften. Bei der Krankenversicherung würden nicht die tatsächlich anfallenden, sondern die vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) festgelegten Durchschnittskosten angerechnet. Die Diätkosten würden nur anerkannt, wenn sie lebensnotwendig seien, was bei der Versicherten erwiesenermassen nicht der Fall sei.