5. Gegen den Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 4.12.2003 rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Gewährung von Ergänzungsleistungen. Zur Begründung gibt sie an, sie habe sich vor ihrem Umzug telefonisch erkundigt, ob sie auch in Graubünden Ergänzungsleistungen erhalten würde, was bejaht worden sei. Daraufhin habe sie ihren Wohnsitz nach … verlegt. Ihre Ausgaben beliefen sich auf CHF 3'948.-- monatlich, ihre Einnahmen jedoch auf lediglich 3’006.55.