4. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 17.10.03 Einsprache. Sie beanstandete die Berechnung sowohl der Ausgaben als auch der Einnahmen. Insbesondere seien die Krankenkassenprämien, die Miete und der Lebensbedarf zu niedrig ausgefallen, und ihre Diätkosten würden nicht berücksichtigt. Auf der Einnahmenseite würden ihr Alimente angerechnet, die ihren Kindern zustünden und die diese auch benötigten. Alles in allem ergebe sich kein Einnahmenüberschuss, sondern ein Minus von CHF 2’076.--. Mit Einspracheentscheid vom 5.11.2003 wies die AHV-Ausgleichskasse die Einsprache ab.