2. Mit Verfügung vom 13.12.2002 stellte die AHV-Ausgleichskasse einen Einnahmenüberschuss von CHF 3'296.-- pro Jahr fest und lehnte den Anspruch der Versicherten auf Ergänzungsleistungen ab. 3. Am 3.9.2003 reichte die Versicherte erneut eine Anmeldung für Ergänzungsleistungen bei der AHV-Ausgleichskasse ein. Diese wurde mit Verfügung vom 19.9.2003 aufgrund eines Einnahmenüberschusses von CHF 7'534.-- abgelehnt. Die der Verfügung zugrunde liegende Berechnung war folgende: