{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-04-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2003-166_2004-04-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2003_166_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcff41f05ff9fc9c3393eef0c36ccb3d4d143a6c330470b1be90af7893ad2be5d251ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcff41f05ff9fc9c3393eef0c36ccb3d4d143a6c330470b1be90af7893ad2be5d251ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2003_166", "Checksum": "c0b0724aa4b3b3148c4540ef04aa078d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2003 166"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 20.04.2004 S 2003 166"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Sie werden demnach bei der Ermittlung des\nAnspruches auf Ergänzungsleistungen nicht berücksichtigt, sondern separat\nvergütet (vgl. Erwin Carigiet, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 152 f. sowie\ndas dazugehörige Supplement, 121). Hat der Antragsteller aufgrund eines\nEinnahmenüberschusses keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, so\nkönnen die Krankheitskosten dennoch vergütet werden, soweit sie den\nÜberschuss übersteigen, wenn die übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 2\nELG erfüllt sind (Art. 19a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur\nAlters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung [ELV]). Bei jährlichen\nKrankheitskosten von CHF 5'803.95, wie sie von der Beschwerdeführerin\nbeziffert werden, und einem Einnahmenüberschuss von CHF 7'551.70\nbestünde damit ohnehin kein Anspruch auf Rückerstattung der Kosten, da sie\nden Überschuss nicht übersteigen.\n\nc) Selbst wenn die Kosten jedoch höher wären als der Überschuss, könnten sie\nnicht vergütet werden. Medikamente können nur dann erstattet werden, wenn\nsie von der obligatorischen Krankenversicherung getragen werden (vgl. WEL\nN 5040; Carigiet, a.a.O., Supplement 124 f.). Was die Diät anbelangt, so\nkönnen gemäss Art. 9 der Verordnung über die Vergütung von Krankheitsund Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV) Diätkosten\nnur dann berücksichtigt werden, wenn sie lebensnotwendig sind. Aus beiden\nvon der Beschwerdeführerin eingereichten Arztzeugnissen geht jedoch\nhervor, dass dieses Erfordernis vorliegend nicht erfüllt ist. Als Transportkosten\nzum nächstgelegenen Behandlungsort könnten lediglich die Kosten der\nöffentlichen Verkehrsmittel vergütet werden (Art. 15 Abs. 2 ELKV). Auch diese\nmüsste die Beschwerdeführerin jedoch ausweisen, was sie vorliegend\nunterlässt. Ähnliches gilt für die Kosten für Heilbad, Zahnarzt, Schuhe und\nBrille sowie den Selbstbehalt der Krankenkasse. Sie alle fallen an sich unter\ndie gemäss ELKV ersetzbaren Krankheitskosten, jedoch lediglich unter engen\nVoraussetzungen. Insbesondere ist vorliegend weder ihre medizinische\nIndikation noch ihre Höhe belegt. Die Krankheitskosten aber werden gemäss\nArt. 3d Abs. 1 ELG gerade deshalb separat abgerechnet, weil sie für ihre\nRückerstattung genau ausgewiesen werden müssen. Die blosse Angabe\neines Pauschalbetrages, wie ihn die Beschwerdeführerin vorliegend geltend\nmacht, kann dafür nicht genügen.\n\n5. Zuletzt wendet die Beschwerdeführerin gegen die Ablehnung ihres Antrages\nauf Ergänzungsleistungen ein, telefonisch durch einen Sachbearbeiter der\nBeschwerdegegnerin falsch informiert worden zu sein. Der Betreffende habe\nihr vor ihrem Umzug versichert, in Graubünden denselben Anspruch auf\nErgänzungsleistungen zu haben wie in St. Gallen. Sie macht damit\nsinngemäss eine Verletzung des durch Art. 9 der Schweizerischen\nBundesverfassung (BV) garantierten Vertrauensschutzes geltend. Für die\nAnnahme einer Verletzung von Art. 9 BV fehlt jedoch jedes Indiz. Die\nTatsache, dass der Beschwerdeführerin in St. Gallen Ergänzungsleistungen\ngewährt worden waren, erklärt sich neben höheren Wohnungs- und\nLebensbedarfskosten in erster Linie daraus, dass der Kanton St. Gallen\nneben den ordentlichen Ergänzungsleistungen, die im ELG durch den Bund\nvorgeschrieben werden, freiwillig ausserordentliche Ergänzungsleistungen\nausrichtet. Solche ausserordentlichen Ergänzungsleistungen existieren in\nGraubünden nicht. Es ist nicht erwiesen, dass der fragliche Sachbearbeiter\nder Beschwerdeführerin die Gewährung des Antrages zusicherte. Daneben\ngibt es weder einen Hinweis dafür, dass ihm bekannt war, dass sie\nausserordentliche Ergänzungsleistungen bezog, noch dafür, dass er um die\nam alten Wohnort viel höheren Wohnkosten wusste. Unter diesen Umständen\nkann keine Verletzung von Art. 9 BV angenommen werden.\n\n6. Gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG) sowie Art. 11 der kantonalen Verordnung\nüber das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS) ist das\nVerfahren mit Ausnahmen von leichtsinnig oder mutwillig geführten\nProzessen kostenlos.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n"}