{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-04-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2003-166_2004-04-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2003_166_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcff41f05ff9fc9c3393eef0c36ccb3d4d143a6c330470b1be90af7893ad2be5d251ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcff41f05ff9fc9c3393eef0c36ccb3d4d143a6c330470b1be90af7893ad2be5d251ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2003_166", "Checksum": "c0b0724aa4b3b3148c4540ef04aa078d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2003 166"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 20.04.2004 S 2003 166"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Unter anderem werden darunter auch Kosten für Lebensmittel,\nKörperpflege, Reisen sowie den Unterhalt eines Privatfahrzeugs gezählt.\nWiederum werden nicht die tatsächlich anfallenden Kosten berücksichtigt,\nsondern ein Pauschalbetrag. Dieser wird von den Kantonen in einem durch\nden Bund gesetzten Rahmen festgelegt (Art. 3b Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und Art. 5\nAbs. 1 lit. a ELG). Für das Jahr 2003 betrug er in Graubünden, wie in der\nVerfügung vom 19.9.2003 und im Einspracheentscheid vom 17.10.2003\nkorrekt aufgeführt, für alleinstehende Nichtheimbewohner CHF 16'790.--.\n\nd) Die Ausgaben der Beschwerdeführerin für das Jahr 2003 präsentieren sich\ndemnach wie folgt:\nKrankenkassenprämie CHF 2'592.--\nBeiträge an die AHV/IV/EO (nicht bestritten) CHF 520.--\nBruttomiete Wohnung … CHF 12'000.--\nLebensbedarf Nichtheimbewohner CHF 16'790.--\nTotal Ausgaben CHF 31’902.--\n3. a) Die Einnahmen der Beschwerdeführerin setzen sich zusammen aus einer IV-\nRente, die im Jahr 2003 CHF 21'072.-- betrug, und familienrechtlichen\nUnterhaltsleistungen ihres geschiedenen Mannes. Letztere wiederum\nbestehen laut dem Scheidungsurteil vom 12.12.1995 einerseits aus einem\nfixen Betrag von monatlich CHF 100.-- sowie pro Kind, welches die Mündigkeit\nerreicht, zusätzlichen CHF 270.--, maximal jedoch CHF 1’700.-- pro Monat.\nDiese Rente ist an den Landesindex der Konsumentenpreise gebunden,\nwelcher zur Zeit des Urteils bei 102,8 Punkten stand (Index auf Basis Mai\n1993 = 100 Punkte). Bei Erlass der Verfügung im September 2003 stand der\nIndex auf 108,6 Punkten. Fünf der sechs Kinder waren zu dem Zeitpunkt\nbereits mündig. Daraus ergibt sich folgender monatlicher familienrechtlicher\nUnterhaltsbeitrag: 5 x 270 + 100 = CHF 1’450.-- bzw. 17'400.- jährlich. Unter\nAnpassung an den Indexstand von 108,6 Punkten hätte im September 2003\nalso der Anspruch auf Unterhaltszahlungen von CHF 1'435.40 monatlich oder\nCHF 18'381.70 jährlich bestanden.\n\nb) Familienrechtliche Unterhaltsleistungen sind kraft gesetzlicher Vorschrift zum\nanrechenbaren Einkommen zu zählen (Art. 3c Abs. 1 lit. h ELG). Dabei hat\nsich eine geschiedene Frau bei der Ermittlung ihres Anspruches auf\nErgänzungsleistungen nicht die tatsächlich geleisteten, sondern die\nvereinbarten oder gerichtlich zugesprochenen Unterhaltsbeiträge des\nfrüheren Ehemannes anrechnen zu lassen, solange deren objektive\nUneinbringlichkeit nicht erstellt ist (BGE 120 V 443). Letzteres ist nur dann der\nFall, wenn sämtliche rechtlichen Möglichkeiten zur Erhältlichmachung der\nBeiträge erschöpft sind. Dieses Erfordernis ist vorliegend nicht erfüllt. Die\nBeschwerdeführerin macht vielmehr nicht die Uneinbringlichkeit geltend,\nsondern die Tatsache, dass ihr zweitjüngster Sohn die CHF 285.25\nUnterhaltsleistungen, die eigentlich ihr zustünden, jeden Monat direkt beziehe\nund auch benötige. Es handelt sich damit um eine Zuwendung der\nBeschwerdeführerin gegenüber ihrem Sohn. Dies ist jedoch kein gültiger\nEinwand gegen die Anrechnung der Beiträge. Auch wenn das Motiv, den\nSohn finanziell zu entlasten, menschlich nachvollziehbar ist, können\nZuwendungen über die familienrechtliche Unterhaltspflicht der\nBeschwerdeführerin hinaus bei der Ermittlung des Anspruches auf\nErgänzungsleistungen nicht berücksichtigt werden. Die Beschwerdegegnerin\nhat die Unterhaltsleistungen daher zu Recht dem Einkommen angerechnet.\n\nc) Der Beschwerdeführerin ist demnach folgendes Einkommen anzurechnen:\nIV-Rente CHF 21'072.00\nFamilienrechtliche Unterhaltsleistungen CHF 18'381.70\nTotal Einkommen CHF 39'453.70\n\nZusammen mit den Ausgaben resultiert folgender Überschuss:\nTotal Einkommen CHF 39'453.70\nTotal Ausgaben -CHF 31’902.00\nEinkommensüberschuss CHF 7'551.70\n\n4. a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, für ihre Diät und Medikamente\nKrankheitskosten von jährlich CHF 1’206.60 tragen zu müssen, die von der\nBeschwerdegegnerin nicht als Ausgabe anerkannt würden. Ebenfalls zu den\nKrankheitskosten gezählt werden notwendige Kosten für den Transport zur\nnächstgelegenen Behandlungsstätte, worunter die geltend gemachten\nFahrtkosten von CHF 204.-- zum behandelnden Arzt in … fallen würden. Auch\ndie von der Beschwerdeführerin bezifferten Kosten für Zahnarzt, Heilbad,\nSchuherhöhung und Brille von zusammengezählt CHF 2'774.55 sowie der\nSelbstbehalt Krankenkasse von CHF 1'618.80 sind Krankheitskosten und\ndaher unter diesem Punkt zu behandeln.\n\n"}