{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-04-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2003-166_2004-04-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2003_166_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcff41f05ff9fc9c3393eef0c36ccb3d4d143a6c330470b1be90af7893ad2be5d251ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcff41f05ff9fc9c3393eef0c36ccb3d4d143a6c330470b1be90af7893ad2be5d251ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2003_166", "Checksum": "c0b0724aa4b3b3148c4540ef04aa078d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2003 166"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 20.04.2004 S 2003 166"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Bei der\nKrankenversicherung würden nicht die tatsächlich anfallenden, sondern die\nvom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) festgelegten\nDurchschnittskosten angerechnet. Die Diätkosten würden nur anerkannt,\nwenn sie lebensnotwendig seien, was bei der Versicherten\nerwiesenermassen nicht der Fall sei. Der Bruttomietzins von CHF 1’000.--\nergebe sich aus ihrem Mietvertrag und sei somit als verbindlich anzusehen.\nUnter Fahrtkosten könnten allenfalls notwendige Kosten für den Transport\nzum nächstgelegenen medizinischen Behandlungsort anerkannt werden.\nEinkaufskosten mit Benützung des eigenen Personenwagens fielen jedoch\nnicht darunter. Neben diesen speziellen Kosten werde der allgemeine\nLebensbedarf für alleinstehende Nichtheimbewohner von den Kantonen\ngemäss Art. 5 in einem vom Bund gesetzten Rahmen festgelegt und sei in\nGraubünden für das Jahr 2003 mit CHF 16'790.- beziffert worden. In St.\nGallen sei dieser Betrag etwas höher, zudem richte dort der Kanton über das\nvom Bund vorgeschriebene Mass hinaus ausserordentliche\nErgänzungsleistungen aus, welche in Graubünden nicht existierten. Was die\nEinkommensseite betreffe, so stünden ihr neben der IV-Rente laut dem\nScheidungsurteil vom 12.12.1995 familienrechtliche Unterhaltsleistungen von\njährlich CHF 18'364.80 zu. Dieser Betrag müsse gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. h\ndes Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELG) an die Einnahmen angerechnet werden,\nsofern nicht seine objektive Uneinbringlichkeit feststehe.\n7. In einem zweiten Schriftenwechsel erhielten die Parteien Gelegenheit, ihre\nStandpunkte zu präzisieren, wobei sie an ihren Anträgen und Begründungen\nfesthielten.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2c lit. a ELG haben Schweizer\nBürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die eine\nganze oder halbe Invalidenrente beziehen, Anspruch auf\nErgänzungsleistungen, soweit die vom ELG anerkannten Ausgaben die\nanrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die Ergänzungsleistungen bestehen\ngemäss Art. 3 Abs. 1 ELG aus der jährlichen Ergänzungsleistung, welche\nmonatlich ausbezahlt wird (lit. a), und der Vergütung von Krankheits- und\nBehinderungskosten (lit. b). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag\nzu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren\nEinnahmen übersteigen (Art. 3a Abs. 1 ELG).\nDie Ergänzungsleistungen bezwecken eine angemessene Deckung des\nExistenzbedarfs und werden im Gegensatz zu den Unterstützungsleistungen\nder Sozialämter schematisch unter beschränkter Berücksichtigung des\nEinzelfalles berechnet. Dem entsprechend sind die anerkannten Ausgaben in\nArt. 3b ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 3c Abs. 1 ELG\nabschliessend aufgezählt.\n\n2. a) Gemäss Art. 3b Abs. 3 lit. c ELG wird ein jährlicher Pauschalbetrag für die\nobligatorische Krankenpflegeversicherung als Ausgabe anerkannt. Demnach\nist nicht relevant, wie viel die versicherte Person tatsächlich für die\nKrankenversicherung aufwendet. Zusatzversicherungen sowie Kosten für\nPrivat- oder Halbprivatversicherungen werden bei der Ermittlung des\nAnspruches auf Ergänzungsleistungen nicht berücksichtigt. Dies gilt nach\ndem klaren Wortlaut des Gesetzes zu schliessen auch dann, wenn wie im\nvorliegenden Fall die zusätzlichen Kosten subjektiv als notwendig erachtet\nwerden. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht nur den vom\nEidgenössischen Departement des Innern für Graubünden im Jahr 2003\nfestgelegten Betrag von CHF 2'592.-- angerechnet. Die effektiven Kosten der\nBeschwerdeführerin von CHF 5'715.-- können nicht anerkannt werden.\n\nb) Der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden\nNebenkosten sind gemäss Art. 3b Abs. 1 lit. b ELG an die Ausgaben\nanzurechnen. Der maximal anerkannte Mietzins für Alleinstehende beträgt\nCHF 13'200.-- (vgl. die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV\nund IV [WEL], Anhang S. 172.2). Wie die anderen Ausgaben auch, müssen\ndie Mietkosten jedoch nachgewiesen werden. Wie die Beschwerdegegnerin\nzu Recht vorbringt, hat die Beschwerdeführerin lediglich Mietkosten im\nRahmen von jährlich CHF 12'000.-- in der Anmeldung für die\nErgänzungsleistungen aufgeführt und mittels des Mietvertrages belegt. Die\nweiteren Kosten beruhen lediglich auf einer nachträglich erhobenen\nBehauptung. Mangels Nachweises können die zusätzlichen Kosten für die\nWaschmaschinenbenutzung nicht anerkannt werden.\n\n"}