{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-04-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2003-166_2004-04-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2003_166_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcff41f05ff9fc9c3393eef0c36ccb3d4d143a6c330470b1be90af7893ad2be5d251ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcff41f05ff9fc9c3393eef0c36ccb3d4d143a6c330470b1be90af7893ad2be5d251ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2003_166", "Checksum": "c0b0724aa4b3b3148c4540ef04aa078d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2003 166"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 20.04.2004 S 2003 166"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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April 2004\n\nin der verwaltungsrechtlichen Streitsache\n\nbetreffend Ergänzungsleistungen\n\n1. … wurde geboren 1958, ist geschiedene Mutter von sechs Kindern und\nBezügerin einer vollen IV-Rente von monatlich CHF 1'768.--. Bis am\n10.11.2002 war sie im Kanton St. Gallen wohnhaft, wo sie zusätzlich zu ihrer\nIV-Rente ordentliche Ergänzungsleistungen von monatlich CHF 258.-- sowie\nausserordentliche von monatlich CHF 508.-- bezog. Per 11.11.2002 verlegte\ndie Versicherte ihren Wohnsitz nach …/GR, wodurch sie ihre Berechtigung\nzum Bezug von Ergänzungsleistungen im Kanton St. Gallen verlor. Mit\nAnmeldung vom 22.11.2002 beantragte sie daher Ergänzungsleistungen bei\nder AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden.\n\n2. Mit Verfügung vom 13.12.2002 stellte die AHV-Ausgleichskasse einen\nEinnahmenüberschuss von CHF 3'296.-- pro Jahr fest und lehnte den\nAnspruch der Versicherten auf Ergänzungsleistungen ab.\n\n3. Am 3.9.2003 reichte die Versicherte erneut eine Anmeldung für\nErgänzungsleistungen bei der AHV-Ausgleichskasse ein. Diese wurde mit\nVerfügung vom 19.9.2003 aufgrund eines Einnahmenüberschusses von CHF\n7'534.-- abgelehnt. Die der Verfügung zugrunde liegende Berechnung war\nfolgende:\n\nAusgaben:\nKrankenkassenprämie CHF 2'592.--\nBeiträge an die AHV/IV/EO CHF 520.--\nBruttomiete Wohnung … CHF 12'000.--\nLebensbedarf Nichtheimbewohner CHF 16'790.--\nTotal Ausgaben CHF 31’902.--\n\nEinnahmen:\nIV-Rente CHF 21’072.--\nFamilienrechtliche Unterhaltsbeiträge CHF 18’364.--\nTotal Einnahmen CHF 39’436.--\n\nTotal Einnahmen: CHF 39’436.--\nTotal Ausgaben - CHF 31’902.--\nEinnahmenüberschuss CHF 7’534.--\n\n4. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 17.10.03 Einsprache. Sie\nbeanstandete die Berechnung sowohl der Ausgaben als auch der Einnahmen.\nInsbesondere seien die Krankenkassenprämien, die Miete und der\nLebensbedarf zu niedrig ausgefallen, und ihre Diätkosten würden nicht\nberücksichtigt. Auf der Einnahmenseite würden ihr Alimente angerechnet, die\nihren Kindern zustünden und die diese auch benötigten. Alles in allem ergebe\nsich kein Einnahmenüberschuss, sondern ein Minus von CHF 2’076.--. Mit\nEinspracheentscheid vom 5.11.2003 wies die AHV-Ausgleichskasse die\nEinsprache ab.\n\n5. Gegen den Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 4.12.2003\nrechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss\ndie Aufhebung des Einspracheentscheides und die Gewährung von\nErgänzungsleistungen. Zur Begründung gibt sie an, sie habe sich vor ihrem\nUmzug telefonisch erkundigt, ob sie auch in Graubünden\nErgänzungsleistungen erhalten würde, was bejaht worden sei. Daraufhin\nhabe sie ihren Wohnsitz nach … verlegt. Ihre Ausgaben beliefen sich auf CHF\n3'948.-- monatlich, ihre Einnahmen jedoch auf lediglich 3’006.55. Die\nfamilienrechtliche Unterstützung betrage nach wie vor lediglich CHF 1’250.--\npro Monat. Nicht berücksichtigt worden seien in der Aufstellung der Ausgaben\ndurch die AHV-Ausgleichskasse, dass sie halbprivat krankenversichert sei\nund daher monatlich CHF 476.25 für die Krankenkasse auslege. Sie habe\nzudem Zusatzkosten aufgrund ihrer Diät und diverser krankheitsbedingter\nAusgaben wie nicht kassenpflichtiger Medikamente zu tragen. Ihre Wohnung\nkoste unter Hinzurechnung der Waschmaschinenkosten nicht CHF 1’000.--,\nsondern 1’030.--. Zusätzlich macht sie monatliche Autokosten von CHF 360.--\nfür Fahrten zu ihrem Arzt sowie nach St. Gallen geltend.\n\n"}