Die grosse Distanz zwischen Wohnort und Arbeitsort, die kurze Frist zwischen erster Kontaktnahme und Arbeitsbeginn sowie die Tatsache, dass sich der Arbeitsort im italienischen Sprachraum befindet, sprechen dafür, dass eine vermehrte Arbeitssuche in dieser Zeit dem Beschwerdeführer, der zudem bei seiner Arbeitssuche erfolgreich war, nicht zuzumuten war. Unter diesen besonderen Umständen erscheint die reduzierte Zahl von zwei Bewerbungen, die der Beschwerdeführer für den Monat Juni 2003 nachwies, gerechtfertigt. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.