Ein starres Festhalten am Erfordernis von acht bis zehn Bewerbungen monatlich wäre angesichts der für den Beschwerdeführer sehr anspruchsvollen Situation im Juni 2003 unbillig. Die grosse Distanz zwischen Wohnort und Arbeitsort, die kurze Frist zwischen erster Kontaktnahme und Arbeitsbeginn sowie die Tatsache, dass sich der Arbeitsort im italienischen Sprachraum befindet, sprechen dafür, dass eine vermehrte Arbeitssuche in dieser Zeit dem Beschwerdeführer, der zudem bei seiner Arbeitssuche erfolgreich war, nicht zuzumuten war.