b) Vorliegend gestaltete sich die Situation für den Beschwerdeführer derart, dass er gleich zu Beginn des Monats, am 3.6.2003, einen ersten Kontakt mit der Firma … in … hatte. Bereits am 11.6.2003 trat er mit dieser in ein Arbeitsverhältnis. In diese ohnehin kurze Zeitspanne fiel zudem das Pfingstwochenende. Von besonderer Bedeutung ist, dass sich der Arbeitsort 135 km von seinem Wohnort entfernt und zudem im italienischen Sprachraum befindet.