BGE C 338/01). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat zudem die Praxis, bei der Feststellung des Verschuldens die Erzielung eines Zwischenverdienstes zu berücksichtigen, sofern die Zwischenverdiensttätigkeit die Möglichkeit zur Stellensuche einschränkte (BGE C 399/99; C 98/02).