Demgegenüber betonen das Verwaltungsgericht und das Eidgenössische Versicherungsgericht, dass die Zahl der notwendigen Bewerbungen nicht in allgemein gültiger Weise festgelegt werden kann. Es ist vielmehr auf die konkreten Umstände des Falles Rücksicht zu nehmen (VGU S 03 158; BGE C 338/01).