4.a) Konkret stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wäre, trotz der speziellen Lage, die sich ihm im Juni 2003 präsentierte, vermehrt Arbeitsbemühungen zu unternehmen. Bei starrer Anwendung der Praxis, dass auch bei Zwischenverdienst acht bis zehn Bewerbungen pro Monat notwendig bleiben, müsste diese Frage bejaht werden. Demgegenüber betonen das Verwaltungsgericht und das Eidgenössische Versicherungsgericht, dass die Zahl der notwendigen Bewerbungen nicht in allgemein gültiger Weise festgelegt werden kann.