3. Wie intensiv die Arbeitsbemühungen sein müssen, kann nicht in allgemein gültiger Weise festgelegt werden. Die notwendige Zahl von Bewerbungen variiert je nach Branche, Arbeitsmarktlage und der persönlichen Situation des Arbeitslosen. Dabei gilt die Regel, dass die Zahl der persönlichen Arbeitsbemühungen streng beurteilt wird. In der Praxis orientiert man sich an der Richtzahl von acht bis zehn Bewerbungen pro Monat (s. VGU S 03 158 mit weiteren Nachweisen).