17 AVIG auferlegten Pflichten zu erfüllen. Sie sind damit weiterhin verpflichtet, sich in genügendem Mass um Stellen zu bemühen (s. VGU S 00 197; S 00 308; BGE C 98/02). Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt.