2. Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837) muss der Versicherte alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Versicherte, die einer Tätigkeit zum Erwerb eines Zwischenverdienstes nachgehen, gelten weiterhin als arbeitslos, weil sie im Rahmen von Art. 24 AVIG Anspruch auf Ausgleich der Differenz zwischen dem versicherten Verdienst und dem Zwischenverdienst haben. Aus diesem Grund haben sie andererseits aber auch weiterhin die ihnen in Art. 17 AVIG auferlegten Pflichten zu erfüllen.