17 AVIG auferlegten Pflichten erfüllen müssen. Es sei ihm zudem bei der Bemessung der Sanktion zugute gehalten worden, dass er einen Zwischenverdienst erzielt hatte. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Vorliegend ist streitig, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht wegen mangelnder Arbeitsbemühungen im Juni 2003 für drei Tage in der Anspruchsberechtigung einstellte.