5. In seiner Stellungnahme vom 7.1.2004 verlangt das KIGA Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Es begründet diesen Antrag damit, dass weder pendente Stellenbewerbungen noch eine erfolgreiche Arbeitsbemühung den Versicherten von der weiteren Arbeitsuche entbänden, sofern keine baldige Abmeldung von der Arbeitsvermittlung bevorstehe. Da der Versicherte im Juni 2003 lediglich einen Zwischenverdienst erzielt habe, hätte er weiterhin die nach Art. 17 AVIG auferlegten Pflichten erfüllen müssen.