4. Gegen den Einspracheentscheid des KIGA vom 28.10.2003 erhob der Versicherte am 28.11.2003 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er macht geltend, dass zwischen dem ersten Kontakt mit der Firma … am 3.6.2003 und dem Arbeitsbeginn am 11.6.2003 nur acht Tage lägen. Diese hätte er neben der Verhandlung seines Arbeitsvertrages für die Suche und den Bezug einer Unterkunft nutzen müssen, da der Arbeitsort 135 km von seinem Wohnort entfernt sei.