3. Nach erfolgter Aufforderung zur Stellungnahme, welche der Versicherte am 21.7.2003 beantwortete, wurde er mit Verfügung vom 5.8.2003 durch das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend KIGA) wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen im Juni 2003 für drei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Dabei wurde ihm zugute gehalten, dass er einen Zwischenverdienst erzielt hatte. Gegen diese Verfügung erhob er Einsprache, welche mit Entscheid vom 28.10.2003 abgewiesen wurde.