{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-02-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2003-163_2004-02-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2003_163_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf4e48a7ae93c1f44e75e3367f85b987bf80c4bf8aced58deace022a32d67896251ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf4e48a7ae93c1f44e75e3367f85b987bf80c4bf8aced58deace022a32d67896251ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2003_163", "Checksum": "cd0a8c289116425bf967b9c4f73dc35c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2003 163"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 20.02.2004 S 2003 163"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer 20.02.2004 S 2003 163"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera 20.02.2004 S 2003 163"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:26:51", "Checksum": "075893255dc880cb405cbeb2ccdc7b5d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 20.02.2004 S 2003 163\nRegeste:\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung\n\n4.a) Konkret stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen\nwäre, trotz der speziellen Lage, die sich ihm im Juni 2003 präsentierte,\nvermehrt Arbeitsbemühungen zu unternehmen. Bei starrer Anwendung der\nPraxis, dass auch bei Zwischenverdienst acht bis zehn Bewerbungen pro\nMonat notwendig bleiben, müsste diese Frage bejaht werden. Demgegenüber\nbetonen das Verwaltungsgericht und das Eidgenössische\nVersicherungsgericht, dass die Zahl der notwendigen Bewerbungen nicht in\nallgemein gültiger Weise festgelegt werden kann. Es ist vielmehr auf die\nkonkreten Umstände des Falles Rücksicht zu nehmen (VGU S 03 158; BGE\nC 338/01). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat zudem die Praxis,\nbei der Feststellung des Verschuldens die Erzielung eines\nZwischenverdienstes zu berücksichtigen, sofern die\nZwischenverdiensttätigkeit die Möglichkeit zur Stellensuche einschränkte\n(BGE C 399/99; C 98/02).\n\nb) Vorliegend gestaltete sich die Situation für den Beschwerdeführer derart, dass\ner gleich zu Beginn des Monats, am 3.6.2003, einen ersten Kontakt mit der\nFirma … in … hatte. Bereits am 11.6.2003 trat er mit dieser in ein\nArbeitsverhältnis. In diese ohnehin kurze Zeitspanne fiel zudem das\nPfingstwochenende. Von besonderer Bedeutung ist, dass sich der Arbeitsort\n135 km von seinem Wohnort entfernt und zudem im italienischen Sprachraum\nbefindet. Wie der Beschwerdeführer glaubhaft darstellt, musste er die\nwenigen Tage vor Arbeitsbeginn nutzen, um die Verhandlungen für seinen\nArbeitsvertrag zu führen und eine Unterkunft zu suchen. Er musste sich\nzudem in die neue Arbeitsweise, unter anderem ihm unvertraute EDV-\nSysteme, einfinden und seine italienischen Sprachkenntnisse auffrischen.\n\nc) All diese Umstände lassen darauf schliessen, dass es sich konkret um einen\nSonderfall handelt. Ein starres Festhalten am Erfordernis von acht bis zehn\nBewerbungen monatlich wäre angesichts der für den Beschwerdeführer sehr\nanspruchsvollen Situation im Juni 2003 unbillig. Die grosse Distanz zwischen\nWohnort und Arbeitsort, die kurze Frist zwischen erster Kontaktnahme und\nArbeitsbeginn sowie die Tatsache, dass sich der Arbeitsort im italienischen\nSprachraum befindet, sprechen dafür, dass eine vermehrte Arbeitssuche in\ndieser Zeit dem Beschwerdeführer, der zudem bei seiner Arbeitssuche\nerfolgreich war, nicht zuzumuten war. Unter diesen besonderen Umständen\nerscheint die reduzierte Zahl von zwei Bewerbungen, die der\nBeschwerdeführer für den Monat Juni 2003 nachwies, gerechtfertigt.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n"}