{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-02-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2003-163_2004-02-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2003_163_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf4e48a7ae93c1f44e75e3367f85b987bf80c4bf8aced58deace022a32d67896251ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf4e48a7ae93c1f44e75e3367f85b987bf80c4bf8aced58deace022a32d67896251ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2003_163", "Checksum": "cd0a8c289116425bf967b9c4f73dc35c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2003 163"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 20.02.2004 S 2003 163"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Februar 2004\n\nin der verwaltungsrechtlichen Streitsache\n\nbetreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung\n\n1. …, wohnhaft in … und geboren am 5.2.1947, ist gelernter\nVermessungstechniker und war zuletzt auch als solcher tätig. Am 3.12.2001\nmeldete er einen Anspruch auf Arbeitslosentaggeld an.\n\n2. Nach einer gemäss seinen Angaben intensiven Arbeitssuche in den\nvorhergehenden Monaten wies der Versicherte im Juni 2003 lediglich zwei\npersönliche Arbeitsbemühungen vor. Eine davon führte per 11.6.2003 zu\neiner zunächst auf zirka sechs Monate befristeten Vollzeitanstellung bei der\nFirma … in ...\n\n3. Nach erfolgter Aufforderung zur Stellungnahme, welche der Versicherte am\n21.7.2003 beantwortete, wurde er mit Verfügung vom 5.8.2003 durch das Amt\nfür Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend KIGA) wegen\nungenügenden Arbeitsbemühungen im Juni 2003 für drei Tage in der\nAnspruchsberechtigung eingestellt. Dabei wurde ihm zugute gehalten, dass\ner einen Zwischenverdienst erzielt hatte. Gegen diese Verfügung erhob er\nEinsprache, welche mit Entscheid vom 28.10.2003 abgewiesen wurde.\n\n4. Gegen den Einspracheentscheid des KIGA vom 28.10.2003 erhob der\nVersicherte am 28.11.2003 frist- und formgerecht Beschwerde beim\nVerwaltungsgericht. Er macht geltend, dass zwischen dem ersten Kontakt mit\nder Firma … am 3.6.2003 und dem Arbeitsbeginn am 11.6.2003 nur acht Tage\nlägen. Diese hätte er neben der Verhandlung seines Arbeitsvertrages für die\nSuche und den Bezug einer Unterkunft nutzen müssen, da der Arbeitsort 135\nkm von seinem Wohnort entfernt sei. Er habe zudem seine\nItalienischkenntnisse auffrischen und sich in die Arbeitsmethoden des neuen\nArbeitgebers, insbesondere auch ihm unvertraute EDV-Programme,\neinarbeiten müssen. Der Arbeitsmarkt sei im Juni flau gewesen, und bei einer\nvertraglich zugesicherten Anstellung für ein halbes Jahr sei es ihm sinnvoller\nerschienen, sich um die Sicherung und Erhaltung derselben zu bemühen, als\nfragwürdige Bewerbungen in anderen Bereichen einzureichen.\n\n5. In seiner Stellungnahme vom 7.1.2004 verlangt das KIGA Abweisung der\nBeschwerde unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Es\nbegründet diesen Antrag damit, dass weder pendente Stellenbewerbungen\nnoch eine erfolgreiche Arbeitsbemühung den Versicherten von der weiteren\nArbeitsuche entbänden, sofern keine baldige Abmeldung von der\nArbeitsvermittlung bevorstehe. Da der Versicherte im Juni 2003 lediglich\neinen Zwischenverdienst erzielt habe, hätte er weiterhin die nach Art. 17 AVIG\nauferlegten Pflichten erfüllen müssen. Es sei ihm zudem bei der Bemessung\nder Sanktion zugute gehalten worden, dass er einen Zwischenverdienst erzielt\nhatte.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Vorliegend ist streitig, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu\nRecht wegen mangelnder Arbeitsbemühungen im Juni 2003 für drei Tage in\nder Anspruchsberechtigung einstellte.\n\n2. Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über die obligatorische\nArbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837)\nmuss der Versicherte alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu\nvermeiden oder zu verkürzen. Versicherte, die einer Tätigkeit zum Erwerb\neines Zwischenverdienstes nachgehen, gelten weiterhin als arbeitslos, weil\nsie im Rahmen von Art. 24 AVIG Anspruch auf Ausgleich der Differenz\nzwischen dem versicherten Verdienst und dem Zwischenverdienst haben.\nAus diesem Grund haben sie andererseits aber auch weiterhin die ihnen in\nArt. 17 AVIG auferlegten Pflichten zu erfüllen. Sie sind damit weiterhin\nverpflichtet, sich in genügendem Mass um Stellen zu bemühen (s. VGU S 00\n197; S 00 308; BGE C 98/02). Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen,\ndas der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt.\n\n3. Wie intensiv die Arbeitsbemühungen sein müssen, kann nicht in allgemein\ngültiger Weise festgelegt werden. Die notwendige Zahl von Bewerbungen\nvariiert je nach Branche, Arbeitsmarktlage und der persönlichen Situation des\nArbeitslosen. Dabei gilt die Regel, dass die Zahl der persönlichen\nArbeitsbemühungen streng beurteilt wird. In der Praxis orientiert man sich an\nder Richtzahl von acht bis zehn Bewerbungen pro Monat (s. VGU S 03 158\nmit weiteren Nachweisen).\n\n"}