Damit waren ihr bei der Auswahl eines Arbeitsplatzes nicht nur aufgrund ihrer familiären Situation, sondern auch in geographischer Hinsicht so enge Grenzen gesetzt, dass ihre Vermittlung für diese Zeit extrem schwierig erscheint. Sie muss damit als vom 1.11.2002 bis am 2.6.2003 vermittlungsunfähig angesehen werden.