d) Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin trotz der fehlenden Kinderbetreuung in reduziertem Mass vermittlungsfähig war, zumal ihre Kinder zur fraglichen Zeit bereits neun und zehn Jahre alt waren und die Schule besuchten. Dabei fällt ins Gewicht, dass es sich beim Wohnort der Beschwerdeführerin um eine kleine und recht entlegene Ortschaft handelt. Angesichts der Tatsache, dass die Kinder regelmässig über Mittag betreut werden mussten, hätte die Beschwerdeführerin ihre Stellensuche auf wenige Dörfer in unmittelbarer Nähe ihres Wohnortes oder auf Heimarbeit beschränken müssen.