c) Dass die Beschwerdeführerin in den Monaten November 2002 sowie Februar, April und Mai 2003 Zwischenverdienste erzielte, ändert an diesem Ergebnis nichts. Bei den Einsätzen im April und Mai 2003 handelte es sich um Heimarbeit. Die Zwischenverdienste im November 2002 und Februar 2003 wurden zwar auswärts erzielt, jedoch lediglich während weniger Tage. Es wird nicht bestritten, dass die Kinderbetreuung auch in dieser Zeit für Ausnahmefälle gewährleistet war. Zwischenverdienste in dem erzielten Ausmass können ohne weiteres unter solche Ausnahmefälle gezählt werden.