Nicht erwiesen ist aber damit, dass auch für die Zeit vorher eine Betreuung verfügbar war. Offenbar hat sie die Beschwerdeführerin mit ihrer Schwester und dem Vater ihrer Kinder erst geeinigt, als sie damit rechnen musste, dass sie ohne eine geeignete Kinderbetreuung auch weiterhin keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder haben würde. Damit hat sich in diesem Moment der Sachverhalt grundlegend geändert. Daran ändert auch nichts, dass die Schwester mit einiger Verspätung noch eine rückwirkende Bestätigung unterschrieb.