Die Beschwerdeführerin hat sich offenbar erst in dem Moment veranlasst gesehen, ihre Kinderbetreuung zu organisieren, als ihr aufgrund der Verfügung klar wurde, dass sie mangels eines Nachweises der Kinderbetreuung für vermittlungsunfähig erklärt wurde. Aufgrund der Bestätigungen vom 3.6.2003 wurde denn auch anerkannt, dass die Betreuung von diesem Moment an gewährleistet war. Nicht erwiesen ist aber damit, dass auch für die Zeit vorher eine Betreuung verfügbar war.