Auf die im Anschluss daran zur Ermittlung ihrer Vermittelbarkeit gestellte Frage nach der Betreuung ihrer Kinder antwortete sie, es sei an ihrem Wohnort unmöglich, eine Tagesmutter zu finden, und auch ihre Schwester könne die Kinder nur ausnahmsweise betreuen. Erst als auf diese Antwort hin ihre Vermittlungsfähigkeit tatsächlich verneint und ihr Anspruch auf Arbeitslosentaggelder gestrichen wurde, reichte sie Bestätigungen ihrer Schwester und des Vaters der Kinder ein, wonach diese gemeinsam die Betreuung der Kinder übernehmen. Diese datieren vom 3.6.2003 und sind nicht rückwirkend formuliert.