b) Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Stellungnahme zu den mangelnden Arbeitsbemühungen im März 2003 angeführt, es sei ihr aufgrund ihrer familiären Pflichten unmöglich, ausserhalb ihres Wohnortes eine Stelle anzunehmen. Auf die im Anschluss daran zur Ermittlung ihrer Vermittelbarkeit gestellte Frage nach der Betreuung ihrer Kinder antwortete sie, es sei an ihrem Wohnort unmöglich, eine Tagesmutter zu finden, und auch ihre Schwester könne die Kinder nur ausnahmsweise betreuen.