2. a) Nach der Rechtsprechung begründet eine Einschränkung aus familiären Gründen noch keine Vermittlungsunfähigkeit. Jedoch gilt ein Versicherter dann als nicht mehr vermittelbar, wenn ihm bei der Auswahl des Arbeitsplatzes aus den jeweiligen Gründen derart enge Grenzen gesetzt sind, dass das Finden einer passenden Stelle sehr ungewiss ist (vgl. BGE C 236/02; 123 V 216; 120 V 388; ARV 1991 Nr. 2).