1. Vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin vom 1.11.2002 bis am 2.6.2003 die Vermittlungsfähigkeit als eine der gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung im Umfang von 70% erfüllte (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]). Gemäss Art. 15 AVIG ist die versicherte Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen.