Daran ändere auch nichts, dass sie in den Monaten November, Februar, April und Mai einen Zwischenverdienst erzielt habe, da es sich dabei nur um vereinzelte Tage oder um Heimarbeit gehandelt habe. Ab dem 3.6.2003 sei die Vermittelbarkeit dann anerkannt worden, da ab diesem Datum eine Bestätigung ihrer Schwester vorliege, nach der diese die Kinderbetreuung übernehmen könne. Das Gericht zieht in Erwägung: