Ansonsten gab sie niemanden an, der die Kinderbetreuung übernehmen könnte. Aufgrund dieser Gegebenheiten sei sie nicht jederzeit bereit, in der Lage und berechtigt gewesen, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, womit ihr die Vermittlungsfähigkeit gefehlt habe. Daran ändere auch nichts, dass sie in den Monaten November, Februar, April und Mai einen Zwischenverdienst erzielt habe, da es sich dabei nur um vereinzelte Tage oder um Heimarbeit gehandelt habe.