8. Gegen den Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 28.11.2003 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie vom 1.11.2002 bis am 2.6.2003 im Umfang von 70% vermittlungsfähig gewesen sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr die entsprechenden Leistungen aus der Arbeitslosenkasse zu erbringen. Sie habe in der betreffenden Zeitspanne diverse Zwischenverdienste erzielt, wobei sie keine Heimarbeit geleistet habe.