7. Mit Verfügung vom 15.8.2003 wurde die Verfügung vom 20.6.2003 erneut ersetzt. Das KIGA hielt fest, die Verfügung vom 20.6.2003 enthielte keine Aussage über die Vermittelbarkeit vor dem 3.6.2003. Die Versicherte hätte erst ab dem 3.6.2003 die Kinderbetreuung nachgewiesen. Sie sei daher im Zeitraum vom 1.11.2002 bis zum 2.3.2006 nicht vermittelbar gewesen. Ab dem 3.6.2003 anerkannte es eine Vermittelbarkeit im Umfang von 70%. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 10.9.2003 Einsprache. Sie legte eine, diesmal rückwirkende, Bestätigung ihrer Schwester bei, wonach diese die Kinderbetreuung seit dem 1.11.2002 gewährleistete.