6. Das KIGA zog daraufhin die Verfügung vom 23.5.2003 zurück und ersetzte sie mit einer neuen Verfügung vom 20.6.2003. Darin anerkannte es die Vermittelbarkeit der Versicherten im Umfang von 50% ab dem 3.6.2003. Die Einsprache gegen die Verfügung vom 23.5.2003 wurde als gegenstandslos abgeschrieben.