{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-04-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2003-162_2004-04-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2003_162_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf504c3d07d9e0d183a973d7ebe12d8456d96d76aae54a122aa04e825f0ecc1e9d1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf504c3d07d9e0d183a973d7ebe12d8456d96d76aae54a122aa04e825f0ecc1e9d1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2003_162", "Checksum": "0b3ad08bd5e19a6268970f3c33661ed3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2003 162"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 20.04.2004 S 2003 162"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer 20.04.2004 S 2003 162"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera 20.04.2004 S 2003 162"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anspruch nach AVIG | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:26:10", "Checksum": "4dc172d10a58742a3caf8e2cf795c151", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 20.04.2004 S 2003 162\nRegeste:\nAnspruch nach AVIG | Arbeitslosenversicherung\n\nc) Dass die Beschwerdeführerin in den Monaten November 2002 sowie Februar,\nApril und Mai 2003 Zwischenverdienste erzielte, ändert an diesem Ergebnis\nnichts. Bei den Einsätzen im April und Mai 2003 handelte es sich um\nHeimarbeit. Die Zwischenverdienste im November 2002 und Februar 2003\nwurden zwar auswärts erzielt, jedoch lediglich während weniger Tage. Es wird\nnicht bestritten, dass die Kinderbetreuung auch in dieser Zeit für\nAusnahmefälle gewährleistet war. Zwischenverdienste in dem erzielten\nAusmass können ohne weiteres unter solche Ausnahmefälle gezählt werden.\n\nd) Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin trotz der fehlenden\nKinderbetreuung in reduziertem Mass vermittlungsfähig war, zumal ihre\nKinder zur fraglichen Zeit bereits neun und zehn Jahre alt waren und die\nSchule besuchten. Dabei fällt ins Gewicht, dass es sich beim Wohnort der\nBeschwerdeführerin um eine kleine und recht entlegene Ortschaft handelt.\nAngesichts der Tatsache, dass die Kinder regelmässig über Mittag betreut\nwerden mussten, hätte die Beschwerdeführerin ihre Stellensuche auf wenige\nDörfer in unmittelbarer Nähe ihres Wohnortes oder auf Heimarbeit\nbeschränken müssen. Dazu kommt die zeitliche Einschränkung, die ihr durch\nihre familiären Pflichten diktiert wurde. Damit waren ihr bei der Auswahl eines\nArbeitsplatzes nicht nur aufgrund ihrer familiären Situation, sondern auch in\ngeographischer Hinsicht so enge Grenzen gesetzt, dass ihre Vermittlung für\ndiese Zeit extrem schwierig erscheint. Sie muss damit als vom 1.11.2002 bis\nam 2.6.2003 vermittlungsunfähig angesehen werden.\n\n3. Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil\ndes Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie Art. 11 der kantonalen\nVerordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS) ist\ndas Verfahren mit Ausnahme von leichtsinnig oder mutwillig geführten\nProzessen kostenlos. Es werden daher keine Kosten erhoben.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n"}