{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-04-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2003-162_2004-04-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2003_162_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf504c3d07d9e0d183a973d7ebe12d8456d96d76aae54a122aa04e825f0ecc1e9d1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf504c3d07d9e0d183a973d7ebe12d8456d96d76aae54a122aa04e825f0ecc1e9d1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2003_162", "Checksum": "0b3ad08bd5e19a6268970f3c33661ed3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2003 162"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 20.04.2004 S 2003 162"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Die Versicherte sei zur Stellungnahme wegen mangelnden\nArbeitsbemühungen eingeladen worden und habe sich unter anderem damit\ngerechtfertigt, dass sie allein erziehende Mutter von zwei Kindern sei, weshalb\nes ihr unmöglich sei, eine Arbeit ausserhalb ihrer Wohngemeinde\nanzunehmen. Auf einen entsprechenden Fragebogen zu ihrer\nVermittlungsfähigkeit habe sie angegeben, ihre Schwester könne die Kinder\nausnahmsweise zum Mittagessen bei sich aufnehmen, arbeite jedoch zu\n100%. Ansonsten gab sie niemanden an, der die Kinderbetreuung\nübernehmen könnte. Aufgrund dieser Gegebenheiten sei sie nicht jederzeit\nbereit, in der Lage und berechtigt gewesen, eine zumutbare Arbeit\nanzunehmen, womit ihr die Vermittlungsfähigkeit gefehlt habe. Daran ändere\nauch nichts, dass sie in den Monaten November, Februar, April und Mai einen\nZwischenverdienst erzielt habe, da es sich dabei nur um vereinzelte Tage\noder um Heimarbeit gehandelt habe. Ab dem 3.6.2003 sei die Vermittelbarkeit\ndann anerkannt worden, da ab diesem Datum eine Bestätigung ihrer\nSchwester vorliege, nach der diese die Kinderbetreuung übernehmen könne.\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin vom\n1.11.2002 bis am 2.6.2003 die Vermittlungsfähigkeit als eine der gesetzlichen\nVoraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung im Umfang\nvon 70% erfüllte (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die\nobligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung\n[AVIG]). Gemäss Art. 15 AVIG ist die versicherte Person vermittlungsfähig,\nwenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit\nanzunehmen. Dabei ist entscheidend, wie sich die konkreten Aussichten auf\neine Anstellung auf dem für die versicherte Person in Betracht fallenden\nallgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der zeitlichen Verfügbarkeit,\naber auch der herrschenden konjunkturellen Verhältnisse sowie aller anderen\nUmstände präsentierten (vgl. BGE C 236/02 sowie ARV 1991 Nr. 3).\nEinschränkungen in der Vermittlungsfähigkeit können sich aus rechtlichen,\naber auch aus tatsächlichen Gründen ergeben, zu welchen unter anderem\nauch familiäre Pflichten oder geografische Gegebenheiten gehören können.\n\n2. a) Nach der Rechtsprechung begründet eine Einschränkung aus familiären\nGründen noch keine Vermittlungsunfähigkeit. Jedoch gilt ein Versicherter\ndann als nicht mehr vermittelbar, wenn ihm bei der Auswahl des\nArbeitsplatzes aus den jeweiligen Gründen derart enge Grenzen gesetzt sind,\ndass das Finden einer passenden Stelle sehr ungewiss ist (vgl. BGE C\n236/02; 123 V 216; 120 V 388; ARV 1991 Nr. 2).\n\nb) Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Stellungnahme zu den mangelnden\nArbeitsbemühungen im März 2003 angeführt, es sei ihr aufgrund ihrer\nfamiliären Pflichten unmöglich, ausserhalb ihres Wohnortes eine Stelle\nanzunehmen. Auf die im Anschluss daran zur Ermittlung ihrer Vermittelbarkeit\ngestellte Frage nach der Betreuung ihrer Kinder antwortete sie, es sei an\nihrem Wohnort unmöglich, eine Tagesmutter zu finden, und auch ihre\nSchwester könne die Kinder nur ausnahmsweise betreuen. Erst als auf diese\nAntwort hin ihre Vermittlungsfähigkeit tatsächlich verneint und ihr Anspruch\nauf Arbeitslosentaggelder gestrichen wurde, reichte sie Bestätigungen ihrer\nSchwester und des Vaters der Kinder ein, wonach diese gemeinsam die\nBetreuung der Kinder übernehmen. Diese datieren vom 3.6.2003 und sind\nnicht rückwirkend formuliert. Eine rückwirkende Bestätigung ab dem\n1.11.2002 liegt dagegen erst seit der Einreichung der Einsprache vom\n10.9.2003 gegen die Verfügung vom 15.8.2003 vor.\n\nDie Beschwerdeführerin hat sich offenbar erst in dem Moment veranlasst\ngesehen, ihre Kinderbetreuung zu organisieren, als ihr aufgrund der\nVerfügung klar wurde, dass sie mangels eines Nachweises der\nKinderbetreuung für vermittlungsunfähig erklärt wurde. Aufgrund der\nBestätigungen vom 3.6.2003 wurde denn auch anerkannt, dass die Betreuung\nvon diesem Moment an gewährleistet war. Nicht erwiesen ist aber damit, dass\nauch für die Zeit vorher eine Betreuung verfügbar war. Offenbar hat sie die\nBeschwerdeführerin mit ihrer Schwester und dem Vater ihrer Kinder erst\ngeeinigt, als sie damit rechnen musste, dass sie ohne eine geeignete\nKinderbetreuung auch weiterhin keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder\nhaben würde. Damit hat sich in diesem Moment der Sachverhalt grundlegend\ngeändert. Daran ändert auch nichts, dass die Schwester mit einiger\nVerspätung noch eine rückwirkende Bestätigung unterschrieb. Der ersten\nAussage der Beschwerdeführerin, wonach die Betreuung ihrer Kinder nicht\ngewährleistet sei, kommt eine grössere Glaubwürdigkeit zu als dieser\nBestätigung, zumal sie unbefangen vom späteren Verfahren gemacht wurde.\nDie rückwirkende Bestätigung ihrer Schwester erscheint dagegen eher als\nGefälligkeit. Es kann daher als erwiesen angesehen werden, dass die\nBetreuung, wie dies in dem Schreiben vom 13.5.2003 beschrieben wird, in der\nZeit vom 1.11.2002 bis am 2.6.2003 nur für Ausnahmefälle sichergestellt war.\n\n"}