{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-04-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2003-162_2004-04-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2003_162_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf504c3d07d9e0d183a973d7ebe12d8456d96d76aae54a122aa04e825f0ecc1e9d1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf504c3d07d9e0d183a973d7ebe12d8456d96d76aae54a122aa04e825f0ecc1e9d1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2003_162", "Checksum": "0b3ad08bd5e19a6268970f3c33661ed3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2003 162"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 20.04.2004 S 2003 162"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Sie ist gelernte Transportdisponentin und war zuletzt bei der … AG in\n… tätig, für die sie vorwiegend Heimarbeit erledigte. Mit Datum vom 2.10.2002\nmeldete sie einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang\nvon 70% ab dem 1.11.2002 an.\n\n2. Im März 2003 hatte die Versicherte nur drei Arbeitsbemühungen\nvorgenommen. Sie wurde daher mit Schreiben vom 15.4.2003 vom\nKantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA)\naufgefordert, sich zu der mangelnden Stellensuche zu äussern. Am 23.4.2003\nteilte die Versicherte dem KIGA mit, es seien keine zumutbaren\nStellenangebote ausgeschrieben gewesen. Als allein erziehende Mutter von\nzwei Kindern sei es ihr unmöglich, eine Arbeit ausserhalb ihres Wohnortes\nanzunehmen.\n\n3. Am 2.5.2003 sandte das KIGA der Versicherten verschiedene Fragen\nbetreffend ihre Vermittlungsfähigkeit. Insbesondere sollte sie beantworten, in\nwelchem Umfang sie vermittlungsfähig sei, und wer die Aufsicht über die\nKinder habe, wenn sie arbeite. Die Versicherte wurde zudem aufgefordert,\ndem KIGA eine entsprechende Bestätigung einer Tagesmutter oder der\nzuständigen Betreuungsperson zukommen zu lassen.\n\n4. Mit Stellungnahme vom 13.5.2003 schrieb die Versicherte, sie könne\nauswärts höchstens eine 50%-Stelle annehmen. In Ausnahmefällen könnten\nihre Kinder bei ihrer Schwester zu Mittag essen. Diese arbeite jedoch zu 100%\nund könne daher die Betreuung der Kinder nicht übernehmen. Es sei\nunmöglich, an ihrem Wohnort eine Tagesmutter zu finden, dies liege übrigens\nauch finanziell nicht drin. Eine Bestätigung einer Betreuungsperson legte sie\nnicht bei.\n\n5. Am 23.5.2003 erliess das KIGA eine Verfügung, mit der der Versicherten ab\ndem 1.4.2003 wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit der Anspruch auf\nArbeitslosenversicherungstaggeld aberkannt wurde. Gegen diese Verfügung\nerhob die Versicherte gleich zweimal Einsprache, einmal via den regionalen\nSozialdienst …, datierend vom 3.6.2003 und einmal über die …, datierend\nvom 17.6.2003. Beiden Einsprachen waren Bestätigungen der Schwester der\nVersicherten und des Vaters der Kinder beigelegt, gemäss denen die\nKinderbetreuung sichergestellt sei.\n\n6. Das KIGA zog daraufhin die Verfügung vom 23.5.2003 zurück und ersetzte\nsie mit einer neuen Verfügung vom 20.6.2003. Darin anerkannte es die\nVermittelbarkeit der Versicherten im Umfang von 50% ab dem 3.6.2003. Die\nEinsprache gegen die Verfügung vom 23.5.2003 wurde als gegenstandslos\nabgeschrieben.\n\n7. Mit Verfügung vom 15.8.2003 wurde die Verfügung vom 20.6.2003 erneut\nersetzt. Das KIGA hielt fest, die Verfügung vom 20.6.2003 enthielte keine\nAussage über die Vermittelbarkeit vor dem 3.6.2003. Die Versicherte hätte\nerst ab dem 3.6.2003 die Kinderbetreuung nachgewiesen. Sie sei daher im\nZeitraum vom 1.11.2002 bis zum 2.3.2006 nicht vermittelbar gewesen. Ab\ndem 3.6.2003 anerkannte es eine Vermittelbarkeit im Umfang von 70%.\nGegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 10.9.2003 Einsprache. Sie\nlegte eine, diesmal rückwirkende, Bestätigung ihrer Schwester bei, wonach\ndiese die Kinderbetreuung seit dem 1.11.2002 gewährleistete. Die Einsprache\nwurde mit Einspracheentscheid vom 28.10.2003 abgewiesen.\n\n8. Gegen den Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 28.11.2003\nBeschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Entscheid sei\naufzuheben und es sei festzustellen, dass sie vom 1.11.2002 bis am 2.6.2003\nim Umfang von 70% vermittlungsfähig gewesen sei und die Vorinstanz sei\nanzuweisen, ihr die entsprechenden Leistungen aus der Arbeitslosenkasse\nzu erbringen. Sie habe in der betreffenden Zeitspanne diverse\nZwischenverdienste erzielt, wobei sie keine Heimarbeit geleistet habe.\nWährend ihrer Arbeit seien ihre Kinder jeweils von ihrer Schwester betreut\nworden, die lediglich zwei Gehminuten von ihrem eigenen Zuhause entfernt\nwohne und zudem als Bäuerin und Betreibungsbeamtin meist zuhause\nbeschäftigt sei. Daraus sei bereits ersichtlich, dass in der fraglichen Zeit die\nBetreuung gewährleistet gewesen sei. Ihre Stellungnahme vom 13.5.2003 sei\ntatsächlich unglücklich abgefasst, entspreche jedoch nicht in allen Teilen den\nTatsachen. Ihre Kinder seien schon recht selbständig und müssten nicht mehr\nrund um die Uhr überwacht werden. Zudem sei es seltsam, dass ihre\nVermittlungsfähigkeit ab dem 3.6.2003 bei unverändertem Sachverhalt\nanerkannt worden sei.\n\n"}