8. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung hat gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG dem Grad des Verschuldens zu entsprechen und verhältnismässig zu sein. Der Beschwerdegegner hat mit der Einstellung für zehn Tage für die fehlenden Bewerbungen vor der Arbeitslosigkeit, für vier Tage für die erstmals ungenügenden Arbeitsbemühungen im Monat Juni und für sieben Tage für die erstmals fehlenden Arbeitsbemühungen im Monat Juli jeweils ein mittleres Mass gewählt (s. das Kreisschreiben des seco vom 1.1.2003). Die Sanktionen erscheinen dadurch als verhältnismässig. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.