Der Versicherte macht sinngemäss geltend, eine frühere, dem Art. 26 Abs. 3 AVIV konforme Bearbeitung der Nachweise für die Monate Mai und April hätte ihn davor gewarnt, sich in den Monaten Juni und Juli weiterhin mangelhaft um Arbeit zu bemühen. Wie bereits festgestellt wurde, hat ein Versicherter jedoch unabhängig von seiner Kenntnis der Rechtslage die Pflicht zur Schadensminderung zu erfüllen. Demnach hätte sich der Beschwerdeführer auch unabhängig von der Information, die ihm durch eine frühere Beanstandung der fehlenden Nachweise für April und Mai zugegangen wäre, in grösserem Umfang um Arbeit bemühen müssen.