Das Argument des Beschwerdeführers kann daher von vornherein nicht zur Rechtfertigung der völlig fehlenden Bewerbungen im Monat Juli dienen. Auch eine reduzierte Anzahl von Bewerbungen hätte jedoch nicht gereicht, da, wie der Beschwerdegegner zu Recht vorbringt, dem Beschwerdeführer im Monat Juli noch kein Anspruch auf kontrollfreie Tage zustand. Gemäss Art. 27 Abs. 1 AVIV hat ein Versicherter nach 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit Anspruch auf fünf kontrollfreie Tage. Bei Beginn der Arbeitslosigkeit im Juni 2003 hätte der Beschwerdeführer daher frühestens Ende August einen Anspruch auf Ferien gehabt.