5. Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, er hätte sich in der Zeit vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses um Arbeit bemüht, jedoch aufgrund der Zugangsverweigerung zu seinem Geschäftscomputer die Daten verloren. Er führt für diese Tatsachen jedoch keinerlei Beweise auf. Gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV muss der Versicherte seine Bemühungen um Arbeit aber nachweisen. Weder die Zugangsverweigerung noch die Arbeitssuche in den Monaten April und Mai wurden nachgewiesen, weshalb sie als blosse Behauptungen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt werden können.