4. Zur Rechtfertigung der mangelnden Arbeitsuche im April und Mai 2003, also vor Beginn der Arbeitslosigkeit, bringt der Beschwerdeführer vor, er hätte sich auf die Erhaltung seines Arbeitsplatzes konzentriert. Dieses Argument ist nicht stichhaltig, weil sein Arbeitsplatz trotz einer gewissen Chance zu seiner Erhaltung als akut gefährdet gelten musste, zumal unbestrittenermassen das Arbeitsverhältnis per 31.5.2003 aufgelöst worden war. Die Hoffnung auf einen neuen Arbeitsvertrag beim alten Arbeitgeber entband ihn nicht von der Pflicht zur Arbeitssuche.